[[{}law:zpo:316|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:318|→]] == § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung == (1)[[law:zpo:317#abs_1_1|1]] Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. [[law:zpo:317#abs_1_2|2]]Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. [[law:zpo:317#abs_1_3|3]]Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben. (2)[[law:zpo:317#abs_2_1|1]] Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. [[law:zpo:317#abs_2_2|2]]Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. [[law:zpo:317#abs_2_3|3]]Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt. (3)[[law:zpo:317#abs_3_1|1]] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden. (4)[[law:zpo:317#abs_4_1|1]] Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. (5)[[law:zpo:317#abs_5_1|1]] Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. [[law:zpo:317#abs_5_2|2]]Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.