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== § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung ==
(1)[[law:zpo:317#abs_1_1|1]] Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur
der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. [[law:zpo:317#abs_1_2|2]]Eine Zustellung
nach § 310 Abs. 3 genügt. [[law:zpo:317#abs_1_3|3]]Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien
kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf
von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
(2)[[law:zpo:317#abs_2_1|1]] Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform
erteilt. [[law:zpo:317#abs_2_2|2]]Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben
ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht
erteilt werden. [[law:zpo:317#abs_2_3|3]]Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines
Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt
nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
(3)[[law:zpo:317#abs_3_1|1]] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches
Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem
Urteilsausdruck erteilt werden.
(4)[[law:zpo:317#abs_4_1|1]] Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem
Gerichtssiegel zu versehen.
(5)[[law:zpo:317#abs_5_1|1]] Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt,
so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer
beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das
Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten
Angaben vervollständigt wird. [[law:zpo:317#abs_5_2|2]]Die Abschrift der Klageschrift kann
durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den
Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.