[[{}law:zpo:318|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:320|→]]
== § 319 Berichtigung des Urteils ==
(1)[[law:zpo:319#abs_1_1|1]] Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem
Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2)[[law:zpo:319#abs_2_1|1]] Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem
Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. [[law:zpo:319#abs_2_2|2]]Erfolgt der
Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem
gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. [[law:zpo:319#abs_2_3|3]]Das Dokument ist mit
dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3)[[law:zpo:319#abs_3_1|1]] Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung
zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss,
der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.