[[{}law:zpo:318|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:320|→]] == § 319 Berichtigung des Urteils == (1)[[law:zpo:319#abs_1_1|1]] Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2)[[law:zpo:319#abs_2_1|1]] Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. [[law:zpo:319#abs_2_2|2]]Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. [[law:zpo:319#abs_2_3|3]]Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden. (3)[[law:zpo:319#abs_3_1|1]] Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.