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== § 320 Berichtigung des Tatbestandes ==
(1)[[law:zpo:320#abs_1_1|1]] Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht
unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen,
Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung
binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes
beantragt werden.
(2)[[law:zpo:320#abs_2_1|1]] Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils. [[law:zpo:320#abs_2_2|2]]Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist
gestellt werden. [[law:zpo:320#abs_2_3|3]]Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen,
wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils
beantragt wird.
(3)[[law:zpo:320#abs_3_1|1]] Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. [[law:zpo:320#abs_3_2|2]]Bei der Entscheidung
wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt
haben. [[law:zpo:320#abs_3_3|3]]Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des
ältesten Richters den Ausschlag. [[law:zpo:320#abs_3_4|4]]Eine Anfechtung des Beschlusses
findet nicht statt. [[law:zpo:320#abs_3_5|5]]Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht,
wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. [[law:zpo:320#abs_3_6|6]]Erfolgt der
Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem
gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. [[law:zpo:320#abs_3_7|7]]Das Dokument ist mit
dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4)[[law:zpo:320#abs_4_1|1]] Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen
Teils des Urteils nicht zur Folge.