[[{}law:zpo:320|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:321a|→]]
== § 321 Ergänzung des Urteils ==
(1)[[law:zpo:321#abs_1_1|1]] Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich
berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder
Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz
oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch
nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2)[[law:zpo:321#abs_2_1|1]] Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen
Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung
eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3)[[law:zpo:321#abs_3_1|1]] Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen
Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen
Verhandlung anzuberaumen. [[law:zpo:321#abs_3_2|2]]Dem Gegner des Antragstellers ist mit der
Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz
zuzustellen. [[law:zpo:321#abs_3_3|3]]Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen
Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache
keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4)[[law:zpo:321#abs_4_1|1]] Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des
Rechtsstreits zum Gegenstand.