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== § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ==
(1)[[law:zpo:321a#abs_1_1|1]] Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das
Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung
nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
[[law:zpo:321a#abs_1_2|2]]Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die
Rüge nicht statt.
(2)[[law:zpo:321a#abs_2_1|1]] Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der
Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. [[law:zpo:321a#abs_2_2|2]]Nach Ablauf
eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die
Rüge nicht mehr erhoben werden. [[law:zpo:321a#abs_2_3|3]]Formlos mitgeteilte Entscheidungen
gelten mit dem vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
[[law:zpo:321a#abs_2_4|4]]Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen
Entscheidung angegriffen wird. [[law:zpo:321a#abs_2_5|5]]Die Rüge muss die angegriffene
Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Voraussetzungen darlegen.
(3)[[law:zpo:321a#abs_3_1|1]] Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(4)[[law:zpo:321a#abs_4_1|1]] Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist.
[[law:zpo:321a#abs_4_2|2]]Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als
unzulässig zu verwerfen. [[law:zpo:321a#abs_4_3|3]]Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht
sie zurück. [[law:zpo:321a#abs_4_4|4]]Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
[[law:zpo:321a#abs_4_5|5]]Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5)[[law:zpo:321a#abs_5_1|1]] Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das
Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. [[law:zpo:321a#abs_5_2|2]]Das
Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem
Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. [[law:zpo:321a#abs_5_3|3]]In
schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der
mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze
eingereicht werden können.