[[{}law:zpo:321a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:323|→]]
== § 322 Materielle Rechtskraft ==
(1)[[law:zpo:322#abs_1_1|1]] Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den
durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch
entschieden ist.
(2)[[law:zpo:322#abs_2_1|1]] Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend
gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht
besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend
gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.