[[{}law:zpo:322|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:323a|→]] == § 323 Abänderung von Urteilen == (1)[[law:zpo:323#abs_1_1|1]] Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. [[law:zpo:323#abs_1_2|2]]Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. (2)[[law:zpo:323#abs_2_1|1]] Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war. (3)[[law:zpo:323#abs_3_1|1]] Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage. (4)[[law:zpo:323#abs_4_1|1]] Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.