[[{}law:zpo:322|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:323a|→]]
== § 323 Abänderung von Urteilen ==
(1)[[law:zpo:323#abs_1_1|1]] Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen.
[[law:zpo:323#abs_1_2|2]]Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus
denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde
liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2)[[law:zpo:323#abs_2_1|1]] Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss
der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden
sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder
war.
(3)[[law:zpo:323#abs_3_1|1]] Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der
Klage.
(4)[[law:zpo:323#abs_4_1|1]] Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder
rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer
Grundlagen anzupassen.