[[{}law:zpo:323|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:323b|→]]
== § 323a Abänderung von Vergleichen und Urkunden ==
(1)[[law:zpo:323a#abs_1_1|1]] Enthält ein Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 oder eine
vollstreckbare Urkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil auf Abänderung des Titels
klagen. [[law:zpo:323a#abs_1_2|2]]Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen
vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen.
(2)[[law:zpo:323a#abs_2_1|1]] Die weiteren Voraussetzungen und der Umfang der Abänderung richten
sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.