[[{}law:zpo:323a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:324|→]] == § 323b Verschärfte Haftung == Die Rechtshängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage steht bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich.