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== § 325 Subjektive Rechtskraftwirkung ==
(1)[[law:zpo:325#abs_1_1|1]] Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die
Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger
der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen
Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr
Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2)[[law:zpo:325#abs_2_1|1]] Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die
Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3)[[law:zpo:325#abs_3_1|1]] Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen
Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im
Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des
Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die
Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. [[law:zpo:325#abs_3_2|2]]Gegen den Ersteher eines im Wege
der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur
dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor
der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4)[[law:zpo:325#abs_4_1|1]] Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen
Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.