[[{}law:zpo:325a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:327|→]]
== § 326 Rechtskraft bei Nacherbfolge ==
(1)[[law:zpo:326#abs_1_1|1]] Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über
einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über
einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern
es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den
Nacherben.
(2)[[law:zpo:326#abs_2_1|1]] Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über
einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch
gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung
des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen.