[[{}law:zpo:326|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:328|→]]
== § 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung ==
(1)[[law:zpo:327#abs_1_1|1]] Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem
Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers
unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben.
(2)[[law:zpo:327#abs_2_1|1]] Das Gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem
Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass
gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur
Führung des Rechtsstreits berechtigt ist.