[[{}law:zpo:326|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:328|→]] == § 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung == (1)[[law:zpo:327#abs_1_1|1]] Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben. (2)[[law:zpo:327#abs_2_1|1]] Das Gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist.