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== § 328 Anerkennung ausländischer Urteile ==
(1)[[law:zpo:328#abs_1_1|1]] Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist
ausgeschlossen:
1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört,
nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;
2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat
und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht
ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er
sich verteidigen konnte;
3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden
früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende
Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren
unvereinbar ist;
4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit
wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich
unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den
Grundrechten unvereinbar ist;
5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(2)[[law:zpo:328#abs_2_1|1]] Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils
nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen
Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im
Inland nicht begründet war.