[[{}law:zpo:32a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:33|→]] == § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen == (1)[[law:zpo:32b#abs_1_1|1]] Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist das folgende Gericht ausschließlich zuständig: 1. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen, 2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz der Zielgesellschaft und 3. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des betroffenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen. (2)[[law:zpo:32b#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. [[law:zpo:32b#abs_2_2|2]]Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.