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== § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen ==
(1)[[law:zpo:32b#abs_1_1|1]] Für Klagen, in denen ein in § 1 Absatz 1 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes genannter Anspruch geltend gemacht wird, ist
das folgende Gericht ausschließlich zuständig:
1. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des
betroffenen Emittenten oder des betroffenen Anbieters von sonstigen
Vermögensanlagen,
2. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz der
Zielgesellschaft und
3. in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes das Gericht am inländischen Sitz des
betroffenen Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.
(2)[[law:zpo:32b#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke
mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung
oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. [[law:zpo:32b#abs_2_2|2]]Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.