[[{}law:zpo:32b|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:34|→]]
== § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage ==
(1)[[law:zpo:33#abs_1_1|1]] Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden,
wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch
oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in
Zusammenhang steht.
(2)[[law:zpo:33#abs_2_1|1]] Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die
Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2
unzulässig ist.