[[{}law:zpo:329|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:331|→]] == § 330 Versäumnisurteil gegen den Kläger == Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.