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== § 331 Versäumnisurteil gegen den Beklagten ==
(1)[[law:zpo:331#abs_1_1|1]] Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist
das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden
anzunehmen. [[law:zpo:331#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des
Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38 sowie für Vorbringen zur Sprache des
Gerichts nach § 184a Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2)[[law:zpo:331#abs_2_1|1]] Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu
erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3)[[law:zpo:331#abs_3_1|1]] Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht
rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle,
so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des
Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene
Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. [[law:zpo:331#abs_3_2|2]]Der Antrag kann schon in
der Klageschrift gestellt werden. [[law:zpo:331#abs_3_3|3]]Eine Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers
den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der
Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden
ist.