[[{}law:zpo:331|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:332|→]] == § 331a Entscheidung nach Aktenlage == Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.