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== § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung ==
(1)[[law:zpo:335#abs_1_1|1]] Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer
Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:
1. wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen
zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu
beschaffen vermag;
2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere
nicht rechtzeitig geladen war;
3. wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches
Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes
mitgeteilt war;
4. wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs.
[[law:zpo:335#abs_1_2|2]] 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt
worden ist;
5. wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des
Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in
dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht
rechtzeitig mitgeteilt worden ist.
(2)[[law:zpo:335#abs_2_1|1]] Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei
zu dem neuen Termin zu laden.