[[{}law:zpo:335|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:337|→]] == § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung == (1)[[law:zpo:336#abs_1_1|1]] Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. [[law:zpo:336#abs_1_2|2]]Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden. (2)[[law:zpo:336#abs_2_1|1]] Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.