[[{}law:zpo:335|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:337|→]]
== § 336 Rechtsmittel bei Zurückweisung ==
(1)[[law:zpo:336#abs_1_1|1]] Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des
Versäumnisurteils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde
statt. [[law:zpo:336#abs_1_2|2]]Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene
Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.
(2)[[law:zpo:336#abs_2_1|1]] Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten
ist unanfechtbar.