[[{}law:zpo:338|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:340|→]]
== § 339 Einspruchsfrist ==
(1)[[law:zpo:339#abs_1_1|1]] Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und
beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2)[[law:zpo:339#abs_2_1|1]] Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die
Einspruchsfrist einen Monat. [[law:zpo:339#abs_2_2|2]]Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch
eine längere Frist bestimmen.
(3)[[law:zpo:339#abs_3_1|1]] Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so
hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder
nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.