[[{}law:zpo:338|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:340|→]] == § 339 Einspruchsfrist == (1)[[law:zpo:339#abs_1_1|1]] Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2)[[law:zpo:339#abs_2_1|1]] Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. [[law:zpo:339#abs_2_2|2]]Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen. (3)[[law:zpo:339#abs_3_1|1]] Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.