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== § 340 Einspruchsschrift ==
(1)[[law:zpo:340#abs_1_1|1]] Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem
Prozessgericht eingelegt.
(2)[[law:zpo:340#abs_2_1|1]] Die Einspruchsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
[[law:zpo:340#abs_2_2|2]]Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der
Anfechtung zu bezeichnen.
(3)[[law:zpo:340#abs_3_1|1]] In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und
Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen
und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht,
sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen.
[[law:zpo:340#abs_3_2|2]]Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist
verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch
die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche
Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. [[law:zpo:340#abs_3_3|3]]Auf
die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des
Versäumnisurteils hinzuweisen.