[[{}law:zpo:340a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:341a|→]]
== § 341 Einspruchsprüfung ==
(1)[[law:zpo:341#abs_1_1|1]] Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich
statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist.
[[law:zpo:341#abs_1_2|2]]Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als
unzulässig zu verwerfen.
(2)[[law:zpo:341#abs_2_1|1]] Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.