[[{}law:zpo:340a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:341a|→]] == § 341 Einspruchsprüfung == (1)[[law:zpo:341#abs_1_1|1]] Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. [[law:zpo:341#abs_1_2|2]]Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. (2)[[law:zpo:341#abs_2_1|1]] Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.