[[{}law:zpo:341|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:342|→]] == § 341a Einspruchstermin == Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.