[[{}law:zpo:341a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:343|→]] == § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs == Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.