[[{}law:zpo:345|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:347|→]] == § 346 Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs == Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.