[[{}law:zpo:346|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:348|→]]
== § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit ==
(1)[[law:zpo:347#abs_1_1|1]] Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfahren, das eine
Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach
bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend.
(2)[[law:zpo:347#abs_2_1|1]] War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit
bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das
Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. [[law:zpo:347#abs_2_2|2]]Die
Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend.