[[{}law:zpo:346|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:348|→]] == § 347 Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit == (1)[[law:zpo:347#abs_1_1|1]] Die Vorschriften dieses Titels gelten für das Verfahren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend. (2)[[law:zpo:347#abs_2_1|1]] War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnisverfahren und das Versäumnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. [[law:zpo:347#abs_2_2|2]]Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend.