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== § 348 Originärer Einzelrichter ==
(1)[[law:zpo:348#abs_1_1|1]] Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als
Einzelrichter. [[law:zpo:348#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht, wenn
1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum
von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2. die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des
Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden
Sachgebieten begründet ist:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch
Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in
Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen
stehen;
d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte,
Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des
Gerichtsverfassungsgesetzes;
g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und
Lagergeschäften;
h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und
Informationstechnologie;
k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert
zugewiesen sind.
(2)[[law:zpo:348#abs_2_1|1]] Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1
entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3)[[law:zpo:348#abs_3_1|1]] Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur
Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
aufweist,
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
[[law:zpo:348#abs_3_2|2]]Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach
Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. [[law:zpo:348#abs_3_3|3]]Sie entscheidet hierüber durch
Beschluss. [[law:zpo:348#abs_3_4|4]]Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist
ausgeschlossen.
(4)[[law:zpo:348#abs_4_1|1]] Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann
ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.