[[{}law:zpo:348|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:349|→]]
== § 348a Obligatorischer Einzelrichter ==
(1)[[law:zpo:348a#abs_1_1|1]] Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1
nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss
einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist,
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache
verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-,
Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2)[[law:zpo:348a#abs_2_1|1]] Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur
Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
[[law:zpo:348a#abs_2_2|2]]Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach
Satz 1 Nr. 1 vorliegen. [[law:zpo:348a#abs_2_3|3]]Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der
Parteien durch Beschluss. [[law:zpo:348a#abs_2_4|4]]Eine erneute Übertragung auf den
Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(3)[[law:zpo:348a#abs_3_1|1]] Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder
Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.