[[{}law:zpo:350|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:356|→]]
== § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ==
(1)[[law:zpo:355#abs_1_1|1]] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. [[law:zpo:355#abs_1_2|2]]Sie ist nur in
den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des
Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.
(2)[[law:zpo:355#abs_2_1|1]] Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die
andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.