[[{}law:zpo:350|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:356|→]] == § 355 Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme == (1)[[law:zpo:355#abs_1_1|1]] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. [[law:zpo:355#abs_1_2|2]]Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen. (2)[[law:zpo:355#abs_2_1|1]] Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.