[[{}law:zpo:356|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:357a|→]]
== § 357 Parteiöffentlichkeit ==
(1)[[law:zpo:357#abs_1_1|1]] Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
(2)[[law:zpo:357#abs_2_1|1]] Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder
einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den
Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die
Zustellung anordnet. [[law:zpo:357#abs_2_2|2]]Bei Übersendung durch die Post gilt die
Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt,
sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht
oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.