[[{}law:zpo:358a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:360|→]] == § 359 Inhalt des Beweisbeschlusses == Der Beweisbeschluss enthält: 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.