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== § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit ==
(1)[[law:zpo:36#abs_1_1|1]] Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere
Gericht bestimmt:
1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der
Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke
ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren
allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen
Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein
gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und
die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig
für zuständig erklärt haben;
6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit
zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2)[[law:zpo:36#abs_2_1|1]] Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der
Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das
Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache
befasste Gericht gehört.
(3)[[law:zpo:36#abs_3_1|1]] Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen
Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen
Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es
die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem
Bundesgerichtshof vorzulegen. [[law:zpo:36#abs_3_2|2]]In diesem Fall entscheidet der
Bundesgerichtshof.