[[{}law:zpo:360|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:362|→]] == § 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter == (1)[[law:zpo:361#abs_1_1|1]] Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt. (2)[[law:zpo:361#abs_2_1|1]] Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.