[[{}law:zpo:360|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:362|→]]
== § 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter ==
(1)[[law:zpo:361#abs_1_1|1]] Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts
erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den
Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur
Beweisaufnahme bestimmt.
(2)[[law:zpo:361#abs_2_1|1]] Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den
beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen,
so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.