[[{}law:zpo:361|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:363|→]] == § 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter == (1)[[law:zpo:362#abs_1_1|1]] Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. (2)[[law:zpo:362#abs_2_1|1]] Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.