[[{}law:zpo:361|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:363|→]]
== § 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter ==
(1)[[law:zpo:362#abs_1_1|1]] Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist
das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
(2)[[law:zpo:362#abs_2_1|1]] Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen
übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des
Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die
Parteien von dem Eingang.