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== § 363 Beweisaufnahme im Ausland ==
(1)[[law:zpo:363#abs_1_1|1]] Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1783 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. [[law:zpo:363#abs_1_2|2]]November 2020 über die
Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem
Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen
(Beweisaufnahme) (ABl. [[law:zpo:363#abs_1_3|3]]L 405 vom 2.12.2020, S. 1) in ihrer jeweils
geltenden Fassung gelten die §§ 1072 und 1073. [[law:zpo:363#abs_1_4|4]]Soweit die Verordnung
(EU) 2020/1783 für die Beweisaufnahme im Ausland nicht maßgeblich ist,
gelten hierfür die Absätze 2 und 3.
(2)[[law:zpo:363#abs_2_1|1]] Die Beweisaufnahme im Ausland ist nach denjenigen
völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem
jeweiligen Staat gelten. [[law:zpo:363#abs_2_2|2]]Das Ersuchen zur Durchführung der
Beweisaufnahme im Ausland ist von dem Vorsitzenden des Prozessgerichts
zu stellen. [[law:zpo:363#abs_2_3|3]]Sieht eine völkerrechtliche Vereinbarung mehrere Wege zur
Aufnahme von Beweisen vor, soll die Beweisaufnahme nur dann durch
einen deutschen Konsularbeamten erfolgen, wenn ihre Erledigung durch
die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb
einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder ein sonstiger begründeter
Ausnahmefall vorliegt.
(3)[[law:zpo:363#abs_3_1|1]] Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Beweisaufnahme
im Ausland, ersucht der Vorsitzende des Prozessgerichts die Behörden
des ausländischen Staates um Aufnahme des Beweises. [[law:zpo:363#abs_3_2|2]]Ist eine
Beweisaufnahme durch diese nicht oder nicht innerhalb einer
angemessenen Zeit zu erwarten oder liegt sonst ein begründeter
Ausnahmefall vor, so kann der Vorsitzende des Prozessgerichts deutsche
Konsularbeamte um Aufnahme des Beweises ersuchen.