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== § 364 Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland ==
(1)[[law:zpo:364#abs_1_1|1]] Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzunehmen, so
kann das Gericht anordnen, dass der Beweisführer das
Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Ersuchens zu
betreiben habe.
(2)[[law:zpo:364#abs_2_1|1]] Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, dass der
Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende
öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen habe.
(3)[[law:zpo:364#abs_3_1|1]] In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschluss eine Frist zu
bestimmen, binnen der von dem Beweisführer die Urkunde auf der
Geschäftsstelle niederzulegen ist. [[law:zpo:364#abs_3_2|2]]Nach fruchtlosem Ablauf dieser
Frist kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren
nicht verzögert wird.
(4)[[law:zpo:364#abs_4_1|1]] Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Ort und der
Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntnis zu setzen, dass dieser
seine Rechte in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag. [[law:zpo:364#abs_4_2|2]]Ist die
Benachrichtigung unterblieben, so hat das Gericht zu ermessen, ob und
inwieweit der Beweisführer zur Benutzung der Beweisverhandlung
berechtigt ist.