[[{}law:zpo:365|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:367|→]]
== § 366 Zwischenstreit ==
(1)[[law:zpo:366#abs_1_1|1]] Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder
ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung
der Beweisaufnahme abhängig und zu dessen Entscheidung der Richter
nicht berechtigt ist, so erfolgt die Erledigung durch das
Prozessgericht.
(2)[[law:zpo:366#abs_2_1|1]] Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist
von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.