[[{}law:zpo:368|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:370|→]] == § 369 Ausländische Beweisaufnahme == Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.