[[{}law:zpo:36|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:38|→]] == § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung == (1)[[law:zpo:37#abs_1_1|1]] Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2)[[law:zpo:37#abs_2_1|1]] Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.