[[{}law:zpo:369|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:371|→]] == § 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung == (1)[[law:zpo:370#abs_1_1|1]] Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. (2)[[law:zpo:370#abs_2_1|1]] In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht bestimmt werden. [[law:zpo:370#abs_2_2|2]]Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht.