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== § 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung ==
(1)[[law:zpo:370#abs_1_1|1]] Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der
Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.
(2)[[law:zpo:370#abs_2_1|1]] In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor
einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann
zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem
Prozessgericht bestimmt werden. [[law:zpo:370#abs_2_2|2]]Ist dies nicht geschehen, so wird nach
Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt
und den Parteien bekannt gemacht.