[[{}law:zpo:370|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:371a|→]]
== § 371 Beweis durch Augenschein ==
(1)[[law:zpo:371#abs_1_1|1]] Der Beweis durch Augenschein wird durch Bezeichnung des
Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden
Tatsachen angetreten. [[law:zpo:371#abs_1_2|2]]Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des
Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei
angetreten.
(2)[[law:zpo:371#abs_2_1|1]] Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers
nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag
angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen
oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen. [[law:zpo:371#abs_2_2|2]]Die §§ 422 bis 432 gelten
entsprechend.
(3)[[law:zpo:371#abs_3_1|1]] Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins,
so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des
Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.