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== § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente ==
(1)[[law:zpo:371a#abs_1_1|1]] Die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden sind
entsprechend anzuwenden auf private elektronische Dokumente, die
versehen sind mit
1. einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
2. einer notariell beglaubigten elektronischen Unterschrift oder einem
notariell beglaubigten elektronischen Handzeichen.
[[law:zpo:371a#abs_1_2|2]]Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden
Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten
elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr.
[[law:zpo:371a#abs_1_3|3]]910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. [[law:zpo:371a#abs_1_4|4]]Juli 2014
über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für
elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG (ABl. [[law:zpo:371a#abs_1_5|5]]L 257 vom 28.8.2014, S. 73) ergibt, kann
nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran
begründen, dass die Erklärung von der verantwortenden Person abgegeben
worden ist.
(2)[[law:zpo:371a#abs_2_1|1]] Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten
De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-
Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte
elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der
Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-
Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die
ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser
Person mit diesem Inhalt versandt wurde.
(3)[[law:zpo:371a#abs_3_1|1]] Auf elektronische Dokumente, die von einer Behörde innerhalb der
Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in
der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche
elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft
öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. [[law:zpo:371a#abs_3_2|2]]Ist das Dokument von
der Behörde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
einem qualifizierten elektronischen Siegel oder von der mit
öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen, so gilt § 437 entsprechend. [[law:zpo:371a#abs_3_3|3]]Das
Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der Behörde oder der mit
öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten
Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur
gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die
Absenderbestätigung die Behörde oder die mit öffentlichem Glauben
versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist. [[law:zpo:371a#abs_3_4|4]]Auf
ausländische öffentliche elektronische Dokumente ist § 438
entsprechend anzuwenden.