[[{}law:zpo:371b|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:372a|→]]
== § 372 Beweisaufnahme ==
(1)[[law:zpo:372#abs_1_1|1]] Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des
Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.
(2)[[law:zpo:372#abs_2_1|1]] Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen
Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung
der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.