[[{}law:zpo:371b|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:372a|→]] == § 372 Beweisaufnahme == (1)[[law:zpo:372#abs_1_1|1]] Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien. (2)[[law:zpo:372#abs_2_1|1]] Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.