[[{}law:zpo:372|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:373|→]]
== § 372a Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung ==
(1)[[law:zpo:372a#abs_1_1|1]] Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat
jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben,
zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden
nicht zugemutet werden kann.
(2)[[law:zpo:372a#abs_2_1|1]] Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. [[law:zpo:372a#abs_2_2|2]]Bei wiederholter
unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer
Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur
Untersuchung angeordnet werden.