[[{}law:zpo:372a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:374|→]] == § 373 Beweisantritt == Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.