[[{}law:zpo:374|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:376|→]]
== § 375 Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter ==
(1)[[law:zpo:375#abs_1_1|1]] Die Aufnahme des Zeugenbeweises darf einem Mitglied des
Prozessgerichts oder einem anderen Gericht nur übertragen werden, wenn
von vornherein anzunehmen ist, dass das Prozessgericht das
Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der
Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag, und
1. wenn zur Ausmittlung der Wahrheit die Vernehmung des Zeugen an Ort und
Stelle dienlich erscheint oder nach gesetzlicher Vorschrift der Zeuge
nicht an der Gerichtsstelle, sondern an einem anderen Ort zu vernehmen
ist;
2. wenn der Zeuge verhindert ist, vor dem Prozessgericht zu erscheinen
und eine Zeugenvernehmung nach § 284 Absatz 2 und 3 nicht stattfindet;
3. wenn dem Zeugen das Erscheinen vor dem Prozessgericht wegen großer
Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeutung seiner Aussage nicht
zugemutet werden kann und eine Zeugenvernehmung nach § 284 Absatz 2
und 3 nicht stattfindet.
[[law:zpo:375#abs_1_2|2]](1a) Einem Mitglied des Prozessgerichts darf die Aufnahme des
Zeugenbeweises auch dann übertragen werden, wenn dies zur
Vereinfachung der Verhandlung vor dem Prozessgericht zweckmäßig
erscheint und wenn von vornherein anzunehmen ist, dass das
Prozessgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von
dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(2)[[law:zpo:375#abs_2_1|1]] Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen.