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== § 376 Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit ==
(1)[[law:zpo:376#abs_1_1|1]] Für die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des
öffentlichen Dienstes als Zeugen über Umstände, auf die sich ihre
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur
Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2)[[law:zpo:376#abs_2_1|1]] Für die Mitglieder des Bundestages, eines Landtages, der Bundes-
oder einer Landesregierung sowie für die Angestellten einer Fraktion
des Bundestages oder eines Landtages gelten die für sie maßgebenden
besonderen Vorschriften.
(3)[[law:zpo:376#abs_3_1|1]] Eine Genehmigung in den Fällen der Absätze 1, 2 ist durch das
Prozessgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen.
(4)[[law:zpo:376#abs_4_1|1]] Der Bundespräsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Ablegung
des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes
Nachteile bereiten würde.
(5)[[law:zpo:376#abs_5_1|1]] Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen
nicht mehr im öffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind
oder ihre Mandate beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt,
die sich während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder Mandatszeit
ereignet haben oder ihnen während ihrer Dienst-, Beschäftigungs- oder
Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind.