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== § 377 Zeugenladung ==
(1)[[law:zpo:377#abs_1_1|1]] Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme
auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen.
[[law:zpo:377#abs_1_2|2]]Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos
übermittelt.
(2)[[law:zpo:377#abs_2_1|1]] Die Ladung muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien;
2. den Gegenstand der Vernehmung;
3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch
das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu
bezeichnenden Termin zu erscheinen;
4. im Fall des § 284 Absatz 2 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses
die Bild- und Tonübertragung sicherzustellen;
5. im Fall des § 284 Absatz 3 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses
an der zu bezeichnenden Gerichtsstelle zu erscheinen.
(3)[[law:zpo:377#abs_3_1|1]] Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage
anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und
die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. [[law:zpo:377#abs_3_2|2]]Der Zeuge ist darauf
hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. [[law:zpo:377#abs_3_3|3]]Das Gericht
ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der
Beweisfrage für notwendig erachtet.