[[{}law:zpo:376|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:378|→]] == § 377 Zeugenladung == (1)[[law:zpo:377#abs_1_1|1]] Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. [[law:zpo:377#abs_1_2|2]]Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt. (2)[[law:zpo:377#abs_2_1|1]] Die Ladung muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien; 2. den Gegenstand der Vernehmung; 3. die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen; 4. im Fall des § 284 Absatz 2 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses die Bild- und Tonübertragung sicherzustellen; 5. im Fall des § 284 Absatz 3 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses an der zu bezeichnenden Gerichtsstelle zu erscheinen. (3)[[law:zpo:377#abs_3_1|1]] Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. [[law:zpo:377#abs_3_2|2]]Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. [[law:zpo:377#abs_3_3|3]]Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.