[[{}law:zpo:377|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:379|→]]
== § 378 Aussageerleichternde Unterlagen ==
(1)[[law:zpo:378#abs_1_1|1]] Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat
der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem
Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. [[law:zpo:378#abs_1_2|2]]Die §§
142 und 429 bleiben unberührt.
(2)[[law:zpo:378#abs_2_1|1]] Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der
Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in §
390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher
hinzuweisen.