[[{}law:zpo:377|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:379|→]] == § 378 Aussageerleichternde Unterlagen == (1)[[law:zpo:378#abs_1_1|1]] Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. [[law:zpo:378#abs_1_2|2]]Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt. (2)[[law:zpo:378#abs_2_1|1]] Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.